AufgabeGewerbliche und gemeinnützige Sammlungen

Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten (z.B. Altpapier, Altkleider, Altmetall) sind spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn durch ihren Träger anzuzeigen. In Bayern sind die Landratsämter und kreisfreien Städte, in deren Bereich die Sammlung stattfinden soll, für die Entgegennahme der Anzeige zuständig.

Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
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